Rechtsprechung
   VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,43441
VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284 (https://dejure.org/2023,43441)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284 (https://dejure.org/2023,43441)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Dezember 2023 - AN 14 K 20.50284 (https://dejure.org/2023,43441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,43441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; GRCh Art. 4; EMRK Art. 3
    Italien, Flüchtlingsschutz, Transsexuelle Person, begonnene Hormontherapie zur Geschlechtsangleichung, drohende unmenschliche Behandlung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris LS und Rn. 10 m.w.N.), der das Gericht folgt, ist gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Anfechtungsklage die statthafte Klageart.

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 15).

    Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - Anerkennungsrichtlinie) - gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C- 540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16, 17).

    Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

    Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16).

    Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 17).

    Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung "Ibrahim" vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34).

    Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

    Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist die Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    aa) Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed - u.a., C-540/17 u.a. - juris; U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris).

    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der Befugnis aus Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 88).

    Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU - Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 - Anerkennungsrichtlinie) - gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C- 540/17 u.a. - juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34.19 - juris Rn. 16, 17).

    Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung "Ibrahim" vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 34).

    Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

    Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist die Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    Die Nebenentscheidungen in den Ziffern 2 und 3, die eine Unzulässigkeitsentscheidung voraussetzen, waren nach alledem ebenfalls aufzuheben, denn sie sind jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 11.10.2023 - 24 B 23.30525

    Keine systemischen Schwachstellen für anerkannt Schutzberechtigte bei Rückkehr

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - juris Rn. 24) der Fall, wenn die fragliche Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not gerät.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2023 - 13 A 10948/22

    Aufhebung eines sogenannten Drittstaatenbescheides, mit dem ein Asylantrag als

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    Die italienische Wirtschaft hat sich allerdings seit Ende der Corona-Pandemie positiv entwickelt, sodass nunmehr eine günstigere Arbeitsmarktsituation vorzufinden ist als zu Zeiten der Pandemie (OVG RhPf, U.v. 27.3.2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris Rn. 73 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 29.01.2021 - W 9 K 20.30260

    Rücküberstellung von anerkannt Schutzberechtigten nach Italien

    Auszug aus VG Ansbach, 15.12.2023 - AN 14 K 20.50284
    In jedem Fall muss nach den dargestellten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs ein "real risk" der Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK bestehen, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 - W 9 K 20.30260 - juris Rn. 26 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht